b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Regelsatz in DM Nr. Tatbestand GT BH GF SB Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 108a Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in §48 Abs.1 i.V.m. §48 Abs.4 Nr.7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat 75 GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung