(1) Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel. Sie muß daher mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein. (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.