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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht

Einen Bußgeldbescheid kriegt man schneller als man denkt - einmal auf der Autobahn zu forsch überholt oder eine kurze Unaufmerksamkeit und schon kann es zu spät sein. Die häufigsten Verstöße sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer Roten Ampel, Alkohol am Steuer und zu geringer Abstand auf der Autobahn.

Etwa 50% aller Bußgeldbescheide sind anfechtbar!

Ein Bußgeldbescheid kann aus vielen Gründen fehlerhaft sein: Die 3-monatige Verjährungsfrist kann verstrichen sein, Meßtoleranzen wurden ev. nicht richtig berücksichtigt, das Meßgerät war nicht (mehr) geeicht, wurde falsch bedient oder die Tat liegt schlicht so lange zurück (i.d.R. zwei Jahre), dass eine Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes schlicht nicht mehr gegeben ist.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen kann also durchaus sinnvoll und vor allem erfolgreich sein. Einwendungen müssen aber rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen - daher sollte man sich bei Zweifeln zeitig um eine professionelle Meinung bemühen.

Sie haben für einen Einspruch nur 14 Tage Zeit! Eine Akteneinsicht kann jedoch nur ein Anwalt vornehmen.

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Die zust. Behörde erhebt Gebühren für die Versendung einer Akte (i.d.R. € 12,00). Diese sind gesondert auszugleichen.

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