Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In

Reiserecht

Beim Online Check-In handelt es sich nicht um den Check-In im eigentlichen Sinne. Dieser wird erst mit der tatsächlichen Gepäckaufgabe vor dem Abflug abgeschlossen.

Eine Reiserücktrittsversicherung kann daher auch nach dem Online Check-In und vor der Gepäckaufgabe in Anspruch genommen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 03.04.2014 buchte ein Düsseldorfer Kläger eine Flugreise vom 28.04.2013 bis 17.05.2013 von Frankfurt nach Santo Domingo. Gleichzeitig hat er eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen.

Am Vormittag des 28.04.2013 nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.

Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise.

Der Kläger verlangte nun von der Versicherung die Reisekosten erstattet. Er argumentierte, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie war der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens dient der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte.

Das Online Check-In-Verfahren dient maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese können Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen.

Mit dem Online Check-In erklärt der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Für den Reiseantritt muss der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nimmt ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird.

Weiterhin könnte man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können.

Es konnte offen gelassen werden, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München, 30.10.2013 - Az: 171 C 18960/13

Quelle: PM des AG München

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