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Krankheitsschub einer chronischen Erkrankung und/oder Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit - Reiserücktrittskostenversicherung zahlt nichts

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Reiserücktrittskostenversicherung, die Vertragsbestandteil wurden, tritt die Reiserücktrittskostenversicherung ein, wenn die Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung nicht angetreten werden kann. Diese Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, da die bipolare Stimmung des Klägers keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellte. Es war vorliegend unstreitig, dass der Kläger bereits seit ca. 40 Jahren an Depressionen leidet und sich in ärztlicher Behandlung befindet. Dem Krankheitsbild der Depression entspricht es aber, dass Beschwerden in zum Teil unregelmäßigen Abständen mehrfach auftreten. Dabei handelt es sich nicht um einzelne, voneinander unabhängig auftretende jeweils neue Erkrankungen, sondern um eine chronische Erkrankung, unter der der Beklagte in unterschiedlicher Intensität leidet. Bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf stellt aber das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes keine unerwartete Erkrankung dar. Es realisiert sich vielmehr das Risiko einer bereits Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Krankheit. Schwankungen in der Intensität einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Erkrankung mit einer plötzlichen Symptomzunahme sind nicht versichert (vgl. auch AG München, Urteil vom 22.04.2005, 241 C 38973/04, AG Kempen, Urteil vom 04.07.2003, 13 C 329/02, AG München, Urteil vom 17.06.2004, 191 C 40061/03). Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit unterfällt nicht dem Versicherungsschutz.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen kommt es, da bereits eine unerwartet schwere Erkrankung nicht vorliegt, nicht darauf an, ob der erneute Ausbruch der bestehenden Krankheit und die im vorliegenden Fall gegebene Verschlechterung des Zustandes zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vorhersehbar war oder nicht (vgl. AG München, Urteil vom 17.06.2004, 191 C 40961/03, AG München, Urteil vom 22.04.2005, 241 C 38973/04).
Der Umstand, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden war und das Verschlimmern einer bereits bestehenden Erkrankung nicht versichert ist, hat außerdem zur Folge, dass es darauf, ob der Kläger trotz der Erkrankung vor der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 16.03.2006 reisefähig war, nicht an. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Verschlimmerung der Erkrankung für ihn unerwartet war (vgl. AG München, Urteil vom 22.04.2005, 241 C 38973/04).
Der Kläger, der Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung hatte, hätte seinerseits die Beklagte informieren müssen um abzuklären, ob dieses Risiko versichert ist.

Die Folge: Die Reiserücktrittskostenversicherung musste die Stornokosten, die wegen des Rücktritts entstanden waren nicht übernehmen, da der Rücktritt aufgrund einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Krankheit erfolgt war.
AG Bad Homburg, 29.3.2007 - Az: 2 C 3302/06 (18)
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