Es
liegt als solches kein Reiserücktrittsgrund vor, wenn ein Versicherungsnehmer
zur Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden in einen
stationären Krankenhausaufenthalt begibt. Nur dann, wenn der Reiseantritt
infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar ist, entsteht
eine Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Eine Stornierung
infolge einer durchzuführenden Diagnose gehört nicht zum versicherten
Risikobereich.