Erkrankt
ein Reisender mit Reiserücktrittsversicherung schwer, so ist die gebuchte
Reise unverzüglich nach dem Krankheitseintritt zu stornieren. Tut
der Reisende dies nicht, so verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Reisestornierung die Stornokosten
selbst getragen werden müssen.