| Schwangerschaft - Reiserücktrittskostenversicherung muß Bedenkzeit gewähren! |
| Eine
Versicherungsnehmerin ist nicht verpflichtet, eine gebuchte Fernreise am
nächsten Werktag nach der Feststellung einer Schwangerschaft zu stornieren,
um die volle Leistung der Versicherung sicherzustellen. Der Versicherungsnehmerin
stehen einige Tage Bedenkzeit zu, um "das Für und Wider eines nicht
alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der [...] Schwangerschaft
in Ruhe" zu bedenken.
Vorliegend hatte die Frau einen Urlaub auf die Seychellen gebucht und diese erst vier Tage vor Abreise storniert. Bei der Betroffenen war zwölf Tage vor Atteststellung und Reiseabsage eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden. Die Versicherung wollte daher nur den sich ergebenden Stornobetrag erstatten, der sich bei umgehender Stornierung nach Schwangerschaftfestellung ergeben hätte. Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn die Absage 4 Tage vor Reisebeginn zu knapp war, so kann keine Stornierung umgehend nach Feststellung der Schwangerschaft erwartet werden. Vielmehr steht den Eltern eine "gewisse Bedenkzeit" zu - wobei sich vorliegend hätte "aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann." LG Köln - Az: 24 S 40/06 |