| Reiserücktritt wegen psychiatrischer Erkrankung - nur mit Attest |
| Befindet
sich im Vertrag über eine Reiserücktrittversicherung eine Klausel,
die besagt, daß psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes
für Psychiatrie nachzuweisen sind, so ist diese Klausel nicht überraschend,
da ein sachliches Interesse für deren Aufnahme besteht. Wird vom Versicherungsnehmer
gegen die Vorlagepflicht verstoßen, so wird die Versicherung aufgrund
der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
AG München, 16.10.2006 - Az: 231 C 35774/05 |