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Reiserücktritt wegen psychiatrischer Erkrankung - nur mit Attest
Befindet sich im Vertrag über eine Reiserücktrittversicherung eine Klausel, die besagt, daß psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen sind, so ist diese Klausel nicht überraschend, da ein sachliches Interesse für deren Aufnahme besteht. Wird vom Versicherungsnehmer gegen die Vorlagepflicht verstoßen, so wird die Versicherung aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.

AG München, 16.10.2006 - Az: 231 C 35774/05