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Psychische Erschöpfung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
Stellt der Arzt ein Attest aus, mit dem ein akuter psychophysischer Erschöpfungszustand mit Dekompensation befunden wird, und sucht der Versicherungsnehmer entgegen der Anordnung des Arztes zu einer psychotherapeutischen Intervention keinen Facharzt für Psychiatrie auf um klären zu lassen, ob eine schwere Erkrankung oder eine sonstige Konfliktsituation für die Beschwerden ursächlich ist, so ist eine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung nicht nachgewiesen. Der Versicherungsfall kann dann nicht als eingetreten gelten.

AG Tirschenreuth, Urt. v. 7.6.2002, Az.: C 028/02