| Psychische Erschöpfung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung |
| Stellt
der Arzt ein Attest aus, mit dem ein akuter psychophysischer Erschöpfungszustand
mit Dekompensation befunden wird, und sucht der Versicherungsnehmer entgegen
der Anordnung des Arztes zu einer psychotherapeutischen Intervention keinen
Facharzt für Psychiatrie auf um klären zu lassen, ob eine schwere
Erkrankung oder eine sonstige Konfliktsituation für die Beschwerden
ursächlich ist, so ist eine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
nicht nachgewiesen. Der Versicherungsfall kann dann nicht als eingetreten
gelten.
AG Tirschenreuth, Urt. v. 7.6.2002, Az.: C 028/02 |