Wurde
der Strand eines Reiseziels weggespült, so dass kein Schwimmen und
Schnorcheln möglich war - wohl aber ein Aufenthalt am restlichen Strand,
so ist dies ein Mangel, der zu einer Minderung i.H.v. 25% berechtigt. Da
dieser Mangel jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt,
besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.