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Strand unbrauchbar - Minderung!

Wurde der Strand eines Reiseziels weggespült, so dass kein Schwimmen und Schnorcheln möglich war - wohl aber ein Aufenthalt am restlichen Strand, so ist dies ein Mangel, der zu einer Minderung i.H.v. 25% berechtigt. Da dieser Mangel jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
AG Köln, 2.10.2007 - Az: 134 C 314/07
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