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Reiseziel kurzfristig änderbar?Wird
kurz vor Urlaubsbeginn das Reiseziel vom Veranstalter wegen Hotelüberbuchung
geändert, so muss dies nicht hingenommen werden. Gegebenenfalls besteht
sogar Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit.
Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger vier Tage vor Urlaubsbeginn - 3 Tage vor Heiligabend - eine Nachricht des Veranstalters, dass das vorgesehene Hotel überbucht sei. Den Klägern wurde daraufhin angeboten, auf eine andere Insel der Malediven auszuweichen. Am folgenden Tag lehnten die Kläger dieses Angebot ab, weil sie die Insel bereits kannten und ihre Ferien dort nicht verbringen wollten. Daraufhin schlug der Veranstalter eine dritte Insel als Alternative vor. Eine Klärung war jedoch kurz vor dem Wochenende - an einem Freitag - nicht mehr möglich, so dass die Kläger die Reise stornierten. Die erfolgte Ablehnung der vorgeschlagenen Ersatzinsel war vom Veranstalter hinzunehmen, nachdem die vertraglich zusagte Reise vom Veranstalter aufgekündigt wurde. Eine längere Prüfung, ob die gewünschte Alternativinsel möglich ist, mussten die Kläger so kurz vor Weihnachten nicht einräumen. Den Klägern wurde daraufhin Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 3000 EUR zugesprochen. Dies entsprach zirka 60 Prozent der geplanten Reisekosten. |