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Baulärm am Urlaubsort
Bei der Beeinträchtigung einer Reise durch eine rund um das gebuchte Hotel liegende und Tag und Nacht betriebene Großbaustelle ist eine Minderung des Reisepreises von 60% sowie ein Schadensersatzanspruch wegen verdorbenen Urlaubes in Höhe von 60,- DM/Tag gerechtfertigt.

LG Köln, Urt. v 25.6. 1996; 3 O 27/96