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Geruchsbelästigung am Reiseort
Naturereignisse am Reiseort wie z.B. Geruchsbeeinträchtigungen durch nahegelegene Kläranlagen oder Tümpel, sowie Froschgequake berechtigen nicht zu einer Minderung des Reisepreises, da der Reiseveranstalter keinen Einfluß auf diese Naturereignisse nehmen kann.

AG Hamburg, Urt. v. 11.10.1994; 9 C 990/94