| Geruchsbelästigung am Reiseort |
| Naturereignisse
am Reiseort wie z.B. Geruchsbeeinträchtigungen durch nahegelegene
Kläranlagen oder Tümpel, sowie Froschgequake berechtigen nicht
zu einer Minderung des Reisepreises, da der Reiseveranstalter keinen Einfluß
auf diese Naturereignisse nehmen kann.
AG Hamburg, Urt. v. 11.10.1994; 9 C 990/94 |