Anforderungen bezüglich des Namens für ausgestellte Pässe und Reisedokumente

Reiserecht

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügt.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, nicht daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.


EuGH, 02.10.2014 - Az: C-101/13

ECLI:EU:C:2014:2249

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