Im vorliegenden Fall war es dem Veranstalter aufgrund eines Vulkanausbruchs nicht möglich, die Rückreise einer
Flugpauschalreise mit dem Flugzeug durchzuführen. Der Flugraum war nämlich gesperrt.
In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die Rückreise mit dem Bus organisiert wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter Rückbeförderung von Marokko nach O1, nachdem die Beklagte den
Reisevertrag wegen höherer Gewalt gekündigt hatte, weil der Flugverkehr aufgrund der von Aschewolken ausgehenden Gefahren durch die Luftfahrtüberwachungsbehörden eingestellt worden war.
Hierzu führte das Gericht aus:Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerten Rückbeförderung von Marokko nach Deutschland. Es fehlt bereits an einer objektiven Pflichtverletzung.
Die Beklagte hat die Reise nach
§ 651 j Abs. 1 BGB wegen höherer Gewalt gekündigt, weil unstreitig wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans der Rückflug am 18. April 2010 von O2 nach O1 nicht stattfinden konnte. Zwar war die Beklagte dessen ungeachtet nach § 651 j Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m.
§ 651 e Abs. 4 S. 1 BGB verpflichtet, die Reisenden und damit den Kläger so schnell wie möglich zurückzubefördern. Diese Pflicht hat sie aber entgegen der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht bereits deshalb objektiv verletzt, weil es ihr nicht gelungen ist, den Kläger wie vertraglich vorgesehen am 18. April 2010 nach O1 zurückzubefördern; zu einer Rückbeförderung am 18. April 2010 war sie aufgrund der berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt gerade nicht verpflichtet und aufgrund der unstreitigen Luftraumsperre auch nicht in der Lage.
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