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Hund im Urlaub - trotz Zuschlag kein Essen?Im
vorliegenden Fall hatten die Reisenden sich beim Reisebüro erkundigt,
ob ihr Zwergpudel mitgenommen werden können und ob er an allen Urlaubsaktivitäten
im Hotel teilnehmen könne. Dies wurde den Reisenden (angeblich) vom
Reisebüro zugesagt. Hierfür entrichteten die Reisenden einen
täglichen Zuschlag i.H.v. DM 12,00. Im Hotel wurde dem Hund jedoch
der Zutritt zum Speisesaal verwehrt, Hundefutter wurde ebenfalls nicht
vom Hotel gestellt. Die Reisenden ließen sich Ihr Essen dann aufs
Zimmer bringen. Einen Reisemangel erkannte das Gericht bei objektiver Betrachtung
im verwehrten Zutritt nicht. Hierbei handelte es sich um eine Unannehmlichkeit,
die die Reisenden noch ersatzlos hinzunehmen haben. Hier handelt es sich
um eine zeitlich eng begrenzte Trennung von Hund und Hundehalter. Es liegen
auch objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine Mitnahme
des Hundes in den Speisesaal seitens des Hoteliers nicht gewünscht
wurde. Darüber hinaus wurde diese Beeinträchtigung auch dadurch
ausgeglichen, dass den Klägern das Essen auf dem Zimmer serviert wurde.
Auch der Umstand, dass das Hotel kein Hundefutter bereitstellte, ist kein Reisemangel. Der Zuschlag für die Mitnahme eines Hundes beinhaltet nicht die Kosten der Verpflegung des Hundes sondern ist lediglich ein Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers und als solcher allgemein üblich. Auch im Prospekt des Hotels fanden sich keine Hinweise darauf, dass auch Verpflegungsleistungen im Zuschlag enthalten seien und eine Verköstigung des Tieres erwartet werden kann. Da dieses allgemein üblich ist, ist auch eine entgegenstehende Zusage einer Reisebüromitarbeiterin unbeachtlich. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters wäre in keinem Fall entstanden, da die Mitarbeiterin keine Vollmacht für die behaupteten Zusagen hatte. |