Ersatzanspruch
bei Streik in den AGB ausgeschlossen?
Werden
Ersatzansprüche von Kunden bei Betriebsunterbrechungen z.B. wegen
Streiks oder höherer Gewalt ausgeschlossen, so sind entsprechende
Beförderungsbedingungen nicht zu beanstanden. Daher konnte im vorliegenden
Fall der Inhaber einer Dauerfahrkarte der Münchner Verkehrsgesellschaft
keine Rückzahlung eines Teiles des Abonnementpreises für die
Tage verlangte, an denen er die öffentlichen Verkehrsmittel wegen
eines Streiks nicht benutzen konnte.