Bei
einer Vulkanbesteigung auf Bali (Indonesien) besteht keine Verpflichtung
des Tour-Führers, gegen die Gefahr des Stolperns aufgrund von herumspringenden
balinesischen Händlern Vorkehrungen zu treffen. Ein entsprechender
Sturz eines Reisenden ist eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.
Daher besteht weder ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises noch auf
Schmerzensgeld.