Im
vorliegenden Fall hatte ein Veranstalter für Schüleraustauschprogramme
Programme in Südafrika damit beworben, dass die dort besuchten Schulen
in ähnlicher Weise wie amerikanische Highschools seien. Bei der zugewiesenen
Schule handelte es sich dann jedoch um eine Einrichtung, die im wesentlichen
zur rudimentären Erziehung von Aidswaisen gedacht ist. Zudem wurden
dort allenfalls zwei Stunden täglich Unterricht in der lokalen Landessprache
angeboten. Der Schüler konnte daher nach erfolglosem Abhilfegesuch
die Reise wegen Mangels kündigen.