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Montrealer Übereinkommen gilt nicht für GruppenbeförderungIm
Montrealer Übereinkommen werden nur die Ansprüche der zu befördernden
Personen (Reisenden) gegenüber einem Luftfrachtführer geregelt.
Das Übereinkommen kommt nicht bei Gruppenbeförderungsverträgen
zwischen Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfrachtführer
zur Anwendung. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flugzeiten
sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine
Vertragrecht geltend zu machen.
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