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Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Familienreisen

1. Ist dem Reiseveranstalter das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar, so gelten die Grundsätze für Familienreisen auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die besondere Nähe ist z.B. dann erkennbar, wenn ein Partner auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Somit ist der Anmeldende der einzige Vertragspartner des Reiseveranstalters. Nur dieser kann Gewährleistungsansprüche geltend machen.

2. Wird vom Kunden auf der Reiseanmeldung ein Wunsch hinsichtlich der Unterbringung geäußert, so kommt der Reisevertrag mit diesem Inhalt auch dann zu Stande, wenn der Veranstalter sich in der Reisebestätigung nicht zum Kundenwunsch äußert. Nur dann, wenn die Reisebestätigung einen Vermerk enthält, daß dem Wunsch nicht nachgekommen werden kann, gilt ein anderes.
LG Frankfurt/Main, 3.8.2006 - Az: 2/24 S 79/05
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