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Sozialversicherungsträger und Ansprüche des Reisenden

Sind Ansprüche des Reisenden auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, so muß für die Anspruchsanmeldung die Ausschlußfrist nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beachtet werden. Auch für den Fall, daß der Reisende selbst seine eigenen Ansprüche rechtzeitig angemeldet hat, ist die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers nicht entbehrlich.
OLG Celle, 6.7.2006 - Az: 11 U 263/05
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