| Sozialversicherungsträger und Ansprüche des Reisenden |
| Sind
Ansprüche des Reisenden auf den Sozialversicherungsträger übergegangen,
so muß für die Anspruchsanmeldung die Ausschlußfrist nach
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beachtet werden. Auch für den Fall,
daß der Reisende selbst seine eigenen Ansprüche rechtzeitig
angemeldet hat, ist die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers nicht
entbehrlich.
OLG Celle, 6.7.2006 - Az: 11 U 263/05 |