Sozialversicherungsträger
und Ansprüche des Reisenden
Sind
Ansprüche des Reisenden auf den Sozialversicherungsträger übergegangen,
so muß für die Anspruchsanmeldung die Ausschlußfrist nach
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beachtet werden. Auch für den Fall,
daß der Reisende selbst seine eigenen Ansprüche rechtzeitig
angemeldet hat, ist die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers nicht
entbehrlich.