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Bei Schiffahrt mit Seegang rechnen

Bucht ein Reisender eine Schiffahrt, so muß damit gerechnet werden, daß es zu Seegang kommt. Eine Hinweispflicht der Reederei besteht nicht.
Daher wurde die Forderung des Klägers nach Erstattung des Fahrpreises, Schmerzensgeld sowie Erstattung der Flugkosten für den in Konsequenz angetretenen Rückflug abgewiesen.

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