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Bei Schiffahrt mit Seegang rechnenBucht
ein Reisender eine Schiffahrt, so muß damit gerechnet werden, daß
es zu Seegang kommt. Eine Hinweispflicht der Reederei besteht nicht.
Daher wurde die Forderung des Klägers nach Erstattung des Fahrpreises, Schmerzensgeld sowie Erstattung der Flugkosten für den in Konsequenz angetretenen Rückflug abgewiesen. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |