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Sicherungsschein auch bei Ferienparks?Nach
Ansicht des BGH besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines
Sicherungsscheines auch für den Betreiber eines Ferienparks, wenn
Urlauber bei diesem direkt Buchungen vornehmen können. Die Verpflichtung
ist unabhängig davon, ob Dritte zur Erbringung einzelnen Reiseleistungen
eingeschaltet werden oder nicht.
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