| Wer haftet für Handgepäck bei Bahnreisen? |
| Im
vorliegenden Fall war eine Bahnreisende im Schlafwagenabteil nach Sylt
gefahren. Auf Ihrem Bett verwahrte die Reisende eine Schmucktasche, die
Sachwerte von ca. EUR 7500 enthielt. Diese war am folgenden Morgen unauffindbar.
Da nach Ansicht der Klägerin der Diebstahl nur dadurch möglich
wurde, daß der Schlafwagenschaffner zwischen 1 und 3 Uhr geschlafen
hatte, wurde die Schlafwagengesellschaft auf Schadenersatz verklagt. Da
jedoch für Handgepäck die Deutsche Bahn und nicht die Schlafwagengesellschaft
haftet wurde die Klage als unberechtigt abgewiesen.
LG Frankfurt – Az: 2/23 O 414/99 |