| Busreise & Wartefrist |
| Bei
einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen
sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten,
wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über
die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die
Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer
immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte
Erwartung der vereitelten, bzw der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten
Reise. Die gegenteilige Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82,
NJW 1983, 1127) wird aufgegeben.
Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu bewerten ist. LG
Frankfurt, 19. September 1988 - AZ: 2/24 S 123/88
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