| Haftung des Veranstalters für ein Lawinenunglück |
| Ein
Lawinenunglück, das die Reisenden einer SkitourenWanderwoche bei einem
Anstieg auf einem Hang mit einer Neigung nahe 40 Grad ereilt, stellt einen
Reisemangel dar, wenn die Touren in dem Katalog als " sichere, sanfte Anstiege
mit Genussabfahrten " beschrieben worden sind und führt zu einer Haftung
des Reiseveranstalters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wenn
er die gesetzliche Vermutung, dass er den Mangel zu vertreten habe, nicht
widerlegen kann. Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt, wenn die
Bergführer, für die der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB
haftet, den Weg über den Hang durch einen Umweg hätten vermeiden
können, der einen Mehraufwand an Zeit von fünf bis zehn Minuten
gekostet hätte.
OLG
München, Urt. vom 24.1.2002 - 8 U 2053/01
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