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Haftung des Veranstalters für ein Lawinenunglück
Ein Lawinenunglück, das die Reisenden einer SkitourenWanderwoche bei einem Anstieg auf einem Hang mit einer Neigung nahe 40 Grad ereilt, stellt einen Reisemangel dar, wenn die Touren in dem Katalog als " sichere, sanfte Anstiege mit Genussabfahrten " beschrieben worden sind und führt zu einer Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wenn er die gesetzliche Vermutung, dass er den Mangel zu vertreten habe, nicht widerlegen kann. Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt, wenn die Bergführer, für die der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB haftet, den Weg über den Hang durch einen Umweg hätten vermeiden können, der einen Mehraufwand an Zeit von fünf bis zehn Minuten gekostet hätte.

OLG München, Urt. vom 24.1.2002 - 8 U 2053/01
Quelle: NJW RR 2002, 694. (Leitsatz der Redaktion)