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Mit der Heißluftballonfahrt nicht zu lange warten!

Wird ein im Juni geschlossener Vertrag über die Durchführung einer Heißluftballonfahrt trotz Mahnung und Terminvorschlägen des Käufers der Tickets bis Ende Oktober nicht erfüllt, so ist der Käufer - nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Amtsgericht Wolfsburg, Urt. vom 25.9.2000 - 12aC 131/00
Quelle: NJW - RR 2001, 1422
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