| Psychische Folgen eines Busunglücks |
| Führen
während einer Reise ein Unfall oder eine Erkrankung, die auf einen
Reisemangel zurückzuführen sind, für die Folgezeit zu einer
Verminderung des Wertes einer Reise, dann kommt eine teilweise Rückerstattung
des Reisepreises als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Betracht.
Für die psychischen Beeinträchtigungen als Folge Unfalls bei einer Omnibusfahrt, der nicht vom Fahrer des Reiseveranstalters, sondern von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, kommt eine Schadensersatzleistung nicht in Betracht, die psychische Traumatisierung keine krankheitsgleichen Folgen hatte. LG
Frankfurt a. M., Urteil v. 01.03.2001 – 2/24 S 302/00
Anmerkung
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