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Psychische Folgen eines Busunglücks

Führen während einer Reise ein Unfall oder eine Erkrankung, die auf einen Reisemangel zurückzuführen sind, für die Folgezeit zu einer Verminderung des Wertes einer Reise, dann kommt eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Betracht.

Für die psychischen Beeinträchtigungen als Folge Unfalls bei einer Omnibusfahrt, der nicht vom Fahrer des Reiseveranstalters, sondern von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, kommt eine Schadensersatzleistung nicht in Betracht, die psychische Traumatisierung keine krankheitsgleichen Folgen hatte.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.03.2001 – 2/24 S 302/00
Quelle: NJW RR 2002, 270

Anmerkung AnwaltOnline:
Das Gericht lässt in der Entscheidung die Frage letztlich offen, ob überhaupt ein Reisemangel vorliegt, wenn eine im Rahmen der Reise durchgeführte Busfahrt nicht vom "eigenen" Fahrer verursacht und verschuldet wird.
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