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Originalvollmacht vorlegen!
Wenn ein Reisender seine Ersatzansprüche beim Veranstalter nicht selbst anmeldet sondern sich dabei, z.B. durch einen Rechtsanwalt, vertreten lässt, muss der Anmeldung die Originalvollmacht beigelegt werden. Eine Kopie genügt auch nicht in beglaubigter Form nicht. Fehlt die Originalvollmacht und weist der Reiseveranstalter die Anmeldung deshalb unverzüglich zurück, ist die Anmeldung gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil v. 17.10.2000 - X ZR 97/99