| Originalvollmacht vorlegen! |
| Wenn
ein Reisender seine Ersatzansprüche beim Veranstalter nicht selbst
anmeldet sondern sich dabei, z.B. durch einen Rechtsanwalt, vertreten lässt,
muss der Anmeldung die Originalvollmacht beigelegt werden. Eine Kopie genügt
auch nicht in beglaubigter Form nicht. Fehlt die Originalvollmacht und
weist der Reiseveranstalter die Anmeldung deshalb unverzüglich zurück,
ist die Anmeldung gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil v. 17.10.2000 - X ZR 97/99 |