| Haftung für Verletzung beim Einsteigen in Zug |
| Eine
Haftung des Betreibers kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Fahrgast
beim Einsteigen in einen Zug verletzt, ohne daß eine Fehlfunktion
der automatischen Tür feststellbar war. Die Haftung aus der Betriebsgefahr
tritt hinter das eigene Verschulden des Gastes zurück.
Ist sichergestellt, daß die Tür den gesetzlichen Sicherheitsstandards entspricht und sich bei Kontakt mit Fahrgästen unverzüglich unvollständig wieder öffnet, so kann auch das Fehlen eines akustischen und optischen Signals vor dem Schließvorgang nach einer Öffnungszeit von nur 3 Sekunden nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung gewertet werden. OLG Düsseldorf, 6.9.2006 – Az: 19 U 10/06 |