| Entschädigung für ungenutzten Urlaub - auf den Reisepreis kommt es an! |
| Besteht
ein Anspruch auf Entschädigung für einen ungenutzten Urlaubstag,
so sind bei der Bemessung der Entschädigung die maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend. Die Entschädigung
muß im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Beeinträchtigung
stehen. Hierbei kommt es auf das Einkommen des Reisenden nicht an, vielmehr
ist der Reisepreis ein geeigneter Maßstab, so daß die Entschädigung
in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen muß.
LG Frankfurt/Main, 1.8.2006 - Az: 2-24 S 262/05 |