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Tödlicher Balkonsturz im Hotel: Reiseveranstalter ist für Sicherheitsmängel verantwortlich

Reiserecht

Unabhängig davon, ob eine Hotelanlage lokalen Bauvorschriften entspricht, stellt eine lediglich 56 cm hohe Balkonbrüstung aufgrund der hohen Absturzgefahr bei Gleichgewichtsverlust einen Sicherheitsmangel dar.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Veranstalter verpflichtet, sich zu vergewissern, dass Vertragshotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten.

Daher sprach das Gericht der hinterbliebenen Ehefrau, deren Mann bei einer Reise im dritten Stock des Hotels tödlich gestürzt war, ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.500 € nebst Beerdigungskosten zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Teilnehmer einer Reise in die Türkei, die der mit ihnen befreundete Herr J. bei der Beklagten für die Zeit vom 30.09. bis 14.10.2005 gebucht hatte. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann am Abend des 02.10.2005 die Bar des gebuchten Hotels besucht hatten, legte die Klägerin sich nach Mitternacht schlafen, während ihr Ehemann auf den Balkon des Hotelzimmers ging, um dort zu rauchen. Die Klägerin wurde irgendwann durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann, der in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang alkoholisiert war, von dem im dritten Stock des Hotels gelegenen Balkon gestürzt war. Er hatte tödliche Verletzungen erlitten und verstarb noch am Unfallort.

Die Klägerin hat Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und Ersatz weiterer materieller Schäden verlangt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. Sie hat vorgetragen:

Die Brüstung des Balkons sei – unstreitig – nur 56 cm hoch gewesen. Ihr Mann habe das Gleichgewicht verloren und sei aufgrund der zu geringen Höhe der Balkonbrüstung in die Tiefe gestürzt. Die Höhe der Balkonbrüstung von lediglich 56 cm stelle einen Sicherheitsmangel dar, für den die Beklagte als Reiseveranstalterin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen habe. Gem 41 Abs.2 BauONRW sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens 0,90 cm Höhe zu versehen. Sie, die Klägerin, leide unter dem Tod ihres Ehemannes sehr. Sie sei – unstreitig – in der Zeit vom 17.10.2005 bis 02.12.2005 in stationärer Behandlung gewesen. Insoweit hat die Klägerin den Entlassungsbericht des Q.-Krankenhauses vom 01.12.2005 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Sie habe, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, durch den Anblick ihres schwerverletzten Ehemannes einen Schockschaden erlitten, der eine schwere seelische Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Unter den gegebenen Umständen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 € angemessen. An Beerdigungskosten habe sie für die Beerdigung, den Grabschmuck, die Verköstigung der Trauergäste, Trauerkleidung (Hut), Fachliteratur, Danksagung sowie die Verköstigung der Gäste anlässlich des 6-Wochen-Amtes einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.622,10 € verauslagt. Hinzu kämen 450,00 €, die sie aufgrund ihres stationären Krankenhausaufenthaltes als Eigenanteil (Beihilfe) selbst habe tragen müssen. Schließlich seien ihr vorgerichtliche Kosten durch Beauftragung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 703,31 € entstanden.

Die Beklagte hat von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich vor Abschluss des Leistungsträgervertrages von der Hotelleitung die behördlichen Genehmigungen und Betriebserlaubnisse habe vorlegen lassen. Am 25.12.1990 sei die Bauabnahme erfolgt und die Betriebsgenehmigung erteilt sowie bescheinigt worden, dass das Hotel den gültigen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Gesetzen entspreche. Die Beklagte hat behauptet, der Ehemann der Klägerin habe vor seinem tödlichen Unfall große Mengen Alkohol über mehrere Stunden zu sich genommen und habe auf dem Balkon, wie auch schon an den Abenden zuvor, laut gelärmt. Der tödliche Unfall sei allein Folge des übermäßigen Alkoholgenusses gewesen. In Anbetracht der Größe des Ehemannes der Klägerin von ca. 2,00 Meter und dessen starken Alkoholisierung habe der Unfall auch dann nicht vermieden werden können, wenn die Balkonbrüstung ca. 90 cm hoch gewesen sei.

Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch sowie den materiellen Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten; des weiteren, dass die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beglichen hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts und wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie legt nunmehr den Entlassungsbericht des Q.--Krankenhauses vom 05.12.2005 vor sowie eine Bescheinigung des ihren verstorbenen Ehemann seinerzeit behandelnden Arztes vom 15.12.2005, wonach keinerlei Hinweise auf eine Suizidalität des Verstorbenen bestanden.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Allerdings behauptet sie nunmehr unter Bezugnahme auf das Untersuchungsprotokoll der türkischen Gendarmerie, dass die Höhe der Balkonbrüstung 60 cm betragen habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

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