| Massage mit Rippenbruch - Reiseveranstalter verantwortlich? |
| Besucht
ein Reisender während eines Ausflugs ein türkisches Bad, so ist
der Veranstalter nicht für die Handlungen der Masseure verantwortlich.
Im vorliegenden Fall wollte ein Reisender, dem bei einer Massage im türkischen
Bad eine Rippe gebrochen wurde, Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter einklagen.
Da jedoch aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden
Reisenden davon auszugehen ist, daß der Veranstalter für den
Besuch nicht verantwortlich ist, wurde die Klage zurückgewiesen.
Auch dann, wenn der Reiseveranstalter auch Veranstalter des Ausflugs wäre, ist er nicht für das Verschulden der Masseure oder des Bad-Betreibers verantwortlich. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn das türkische Bad nur von der betreffenden Reisegruppe und nicht von anderen Gästen genutzt wurde. OLG Düsseldorf - Az: I-12 129/05 |