| Reiseleitung bei Unfall informieren! |
| Informieren
Reisende die Reiseleitung nicht über einen Unfall am Urlaubsort, so
kann dies dazu führen, daß der Anspruch auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld verloren geht. Die Kontaktaufnahme ist nicht durch Informieren
des Hotelpersonals ersetzbar. Ein Unfall ist in jedem Fall bei der Reiseleitung
anzuzeigen – ggf. auch telefonisch oder durch eine Urlaubsbegleitung –
da dem Vertreter des Veranstalters die Möglichkeit gegeben werden
muß, das Unfallgeschehen prüfen zu lassen und aktenkundig zu
machen. Andernfalls ist ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
gegenüber Reiseveranstalters verwirkt.
AG Duisburg – Az: 50 C 6449/03 |