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Reiseleitung bei Unfall informieren!
Informieren Reisende die Reiseleitung nicht über einen Unfall am Urlaubsort, so kann dies dazu führen, daß der Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verloren geht. Die Kontaktaufnahme ist nicht durch Informieren des Hotelpersonals ersetzbar. Ein Unfall ist in jedem Fall bei der Reiseleitung anzuzeigen – ggf. auch telefonisch oder durch eine Urlaubsbegleitung – da dem Vertreter des Veranstalters die Möglichkeit gegeben werden muß, das Unfallgeschehen prüfen zu lassen und aktenkundig zu machen. Andernfalls ist ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reiseveranstalters verwirkt.

AG Duisburg – Az: 50 C 6449/03