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Entschädigung bei verspäteter Rückkehr
Im vorliegenden Fall konnte ein Reisender erst einen Tag später als vorgesehen zurückfliegen. Vom Arbeitgeber wurde daraufhin ein Pflichturlaubstag mit Gehaltsfortzahlung angerechnet. Das Gericht sprach dem Reisenden eine Entschädigung von gut 50 EURO (DM 100) zu, da er das Selbstbestimmungsrecht über einen Urlaubstag verloren hatte.

AG Düsseldorf, 16.6.1997 - Az: 55 C 4250/97