Will
ein Reiseveranstalter für eine Reisegruppe eine Schmerzensgeld- und
Schadensersatzforderung bei einem Hotel geltend machen, in welchem die
Mitglieder der Reisegruppe in den Hotelbetten von Wanzen blutig gestochen
wurden und nach Rückkehr ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen
mußten, so ist es notwendig, daß die Reisegruppe nachweist,
daß die Bettwanzen nur aufgrund von Nachlässigkeit des Hotels
Einzug halten konnten. Dieser Nachweis wurde jedoch vorliegend nicht erbracht,
so daß die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß
die Reisegruppe die Wanzen selbst mitgebracht hatte.