| Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist? |
| Schadenersatzansprüche
für Schäden aus unerlaubter Handlung müssen nach Ansicht
des BGH nicht innerhalb von 4 Wochen geltend gemacht werden.
Die AGB des Reiseveranstalter dürfen somit keine entsprechende Ausschlußfrist bei Geltendmachung deliktischer Ansprüche beinhalten, da der Reisende durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt würde. Die Ausschlußfrist hätte zur Folge, daß sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter binnen Monatsfrist nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden müßten. Der Reisende muß nach Ansicht des BGH jedoch die Voraussetzungen eines Anspruchs vollumfänglich beweisen; ein Schutz des Veranstalters durch eine kurze Ausschlußfrist sei daher für solche Ansprüche – anders als bei Ansprüchen aus dem Reisevertrag (Reisemängel) – nicht notwendig. BGH - Az: X ZR 28/03 Anmerkung AnwaltOnline: Dies bedeutet nicht, daß Reisemängel grundsätzlich auch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist geltend gemacht werden können. Vielmehr kann nur der Reisende, dessen Gesundheit oder Eigentum durch Verschulden des Veranstalters beschädigt wurden, Schadenersatzansprüche geltend machen. Reisemängel, die z.B. aufgrund einer mangelhaften Verpflegung etc. herrühren, müssen weiterhin innerhalb der bestehenden Fristen geltend gemacht werden. |