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Wer nachts den Pool nutzt, handelt auf eigene Gefahr!
Im vorliegenden Fall forderte ein Urlauber Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter, der im alkoholisiertem Zustand in den lediglich 70 cm tiefen Kinderbereich eines Pools mit einem Kopfsprung getaucht war. Hierbei hatte sich dieser verletzt. Der Pool war erkennbar nicht zur Benutzung freigegeben, so daß hier von einem überwiegenden Eigenverschulden auszugehen ist. Die Forderung nach Schmerzensgeld wurde daher abgewiesen.
Das Gericht befand, das mangelnde Hinweise auf die Wassertiefe und der Umstand, daß ein Hotelangestellter den Zugang zum Pool ermöglicht hatte, zu vernachlässigen sind.

OLG Celle - Az: 11 W 37/02