| Wenn die gebuchte Rundreise einfach gekürzt wird |
| Soll
eine gebuchte Busrundreise eines Fernreisenden ausfallen und der Reisende
in eine Tour mit einem reduzierten Angebot umgebucht werden, so muß
dies nicht immer hingenommen werden.
Der Reisende kann ggf. zurück nach Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Im vorliegenden Fall wurde den Reisenden nach ihrer Ankunft in Australien mitgeteilt, dass deren gebuchte 11-tägige Rundreise ausfällt. Der Veranstalter bot an, in eine andere Tour "einzusteigen", die die gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Die Kläger lehnten das Angebot ab und flogen zurück. Daß die Kläger einschließlich der Weiterreise zu der alternativen Bustour 4-5 Tage der 11-tägigen Reise verloren hätten, sei diesen nicht zuzumuten gewesen. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten und zur Erstattzng des Preises der Linienflüge für den Rückflug nebst Taxi- und Hotelkosten. Weiterhin sei Schadensersatz i.H.v. EURO 72,00 pro Person für 3 Tage vor Ort sowie für die 10 eigentlich in Australien zu verbringenden Urlaubstage i.H.v. jeweils EURO 36,00 pro Person zu zahlen. LG Frankfurt - Az.: 2-19 O 233/02 |