| Entschädigung bei Urlaub neben der Autobahn |
| Lärmgeplagte
Urlauber können nicht nur den vollen Reisepreis zurückverlangen,
sondern zudem eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit
beanspruchen, wenn sich das Ferienhotel neben einer Autobahn befindet.
Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Reiseveranstalter im Katalog zwar angegeben hatte, die Zimmer lägen zur Straße. Diesen Hinweis, so das Gericht, sei indes verharmlosend, da der Autolärm Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu überhören gewesen sei. LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2001, Az: 22 S 261/99 |