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Entschädigung bei Urlaub neben der Autobahn
Lärmgeplagte Urlauber können nicht nur den vollen Reisepreis zurückverlangen, sondern zudem  eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit beanspruchen, wenn sich das Ferienhotel neben einer Autobahn befindet.

Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Reiseveranstalter im Katalog zwar angegeben hatte, die Zimmer lägen zur Straße. Diesen Hinweis, so das Gericht, sei  indes verharmlosend, da der Autolärm Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu überhören gewesen sei.

LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2001, Az: 22 S 261/99