| Die
europäische Pauschalreiserichtlinie beinhaltet einen weit auszulegenden
Schadensbegriff, der auch immaterielle Schäden umfasst. Dies
entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. März
2002. Dem Urteil lag ein österreichischer Sachverhalt zugrunde.
EuGH,
Urt. v. 12.03.2002, Az. C-168/00
Anmerkung
von AnwaltOnline:
Ob
das Urteil Auswirkungen auch auf das deutsche Recht haben wird, bleibt
abzuwarten. Im Gegensatz zu Österreich hat Deutschland bei der Umsetzung
der Pauschalreiserichtlinie mit § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch
auch auf Ersatz immateriellen Schadens ("nutzlos aufgewendete Urlaubszeit")
geschaffen. Ob der Anspruch - der erhebliche Voraussetzungen für seine
Durchsetzung aufstellt, den europarechtlichen Vorgaben indes gerecht wird,
muss ggf. ebenfalls noch vom EuGH geklärt werden. |