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Ersatz immateriellen Schadens bei Pauschalreisen
Die europäische Pauschalreiserichtlinie beinhaltet einen weit auszulegenden Schadensbegriff, der auch immaterielle Schäden umfasst.  Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. März 2002. Dem Urteil lag ein österreichischer Sachverhalt zugrunde. 

EuGH, Urt. v. 12.03.2002, Az. C-168/00

Anmerkung von AnwaltOnline:
Ob das Urteil Auswirkungen auch auf das deutsche Recht haben wird, bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zu Österreich hat Deutschland bei der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie mit § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auch auf Ersatz immateriellen Schadens ("nutzlos aufgewendete Urlaubszeit") geschaffen. Ob der Anspruch - der erhebliche Voraussetzungen für seine Durchsetzung aufstellt, den europarechtlichen Vorgaben indes gerecht wird, muss ggf. ebenfalls noch vom EuGH geklärt werden.