| Besondere Lärmempfindlichkeit wird berücksichtigt |
| Schadensersatzansprüche
wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB werden in
der Regel nur zuerkannt, wenn die Minderungsquote bei mindestens 50 Prozent
liegt. Davon sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel bei einem Reisenden,
der seine Sehkraft verloren hat und deshalb unter Lärm mehr leidet
als ein gesunder Mensch. Hier kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
nutzlos vertaner Urlaubszeit auch bestehen, wenn Baulärm vorliegt,
der eine Reisepreisminderung von weniger als 50 Prozent begründet.
Amtsgericht
Bad Homburg, Urteil vom 26.7.2000 - zwei C 1107/00 (22)
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