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Besondere Lärmempfindlichkeit wird berücksichtigt
Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB werden in der Regel nur zuerkannt, wenn die Minderungsquote bei mindestens 50 Prozent liegt. Davon sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel bei einem Reisenden, der seine Sehkraft verloren hat und deshalb unter Lärm mehr leidet als ein gesunder Mensch. Hier kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit auch bestehen, wenn Baulärm vorliegt, der eine Reisepreisminderung von weniger als 50 Prozent begründet.

Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 26.7.2000 - zwei C 1107/00 (22)
Quelle: NJW-RR 2001,348