| Schadensersatz wegen „vertaner Urlaubszeit“ |
| Ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen „vertaner Urlaubszeit“ nach § 651
f Abs. 2 BGB besteht unabhängig davon, ob der Urlauber erneut hätten
in die Ferien fahren können oder nicht.
Gemäß der Frankfurter Tabelle wird in ständiger Rechtsprechung für einen zu Hause verbrachten Urlaubstag ein Resterholungswert von 50 Prozent angesetzt. Ausgehend von einem Basis-Satz von 130 Mark, der dem Reisenden für einen "vollkommen vertanen Urlaubstag" als Schadensersatz zugebilligt wird, standen im vorliegenden Fall den Klägern pro Person und Ferientag 65 Mark zu. Das klagenden Ehepaar erhielt hier - zusätzlich zum Reisepreis - noch eine Schadensersatz-Summe von 1560 Mark. Hinzu kamen nochmals 140 Mark, die die Kläger für den vertanen An-/Abreise-Tag eingefordert hatten. LG Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S 81/99 |