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Rutschende Berghänge
Wird das Auto eines Urlaubers, das er auf dem Parkplatz seines Hotels abgestellt hat, unter einem abrutschenden Hang begraben und zerstört, haftet der Reiseveranstalter nicht iSd § 651 f BGB . Der abrutschende Berg stelle die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Somit kommt  ein Schadensersatz aus § 651 f BGB nicht in Betracht

LG Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 390/98