| Rutschende Berghänge |
| Wird
das Auto eines Urlaubers, das er auf dem Parkplatz seines Hotels abgestellt
hat, unter einem abrutschenden Hang begraben und zerstört, haftet
der Reiseveranstalter nicht iSd § 651 f BGB . Der abrutschende Berg
stelle die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Somit kommt
ein Schadensersatz aus § 651 f BGB nicht in Betracht
LG Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 390/98 |