Der Abflugsort begründet bei einem
Reisevertrag keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO ("Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.").
Klagen eines inländischen
Reisenden gegen einen inländischen
Reiseveranstalter, die eine Reise mit ausländischem Zielort betreffen, ist kein Auslandsbezug gegeben, der die Anwendbarkeit eines Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 18 EuGVVO rechtfertigen würde.