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Ein Urlauber kann sich nicht auf einen geschlossenen Vertrag berufen, wenn das Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung so groß ist, dass es ohne weiteres erkennbar ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Urlauber sich den niedrigen Preis vom Veranstalter bestätigen lässt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Urlauber eine Dubai-Reise für zwei Personen zum Preis von insges. 1.392 EUR gebucht - der reguläre Preis betrug 4.726 EUR. Telefonisch lies sich der Urlauber den niedrigen Preis bestätigen und buchte die Reise dann im Internet. Der Reiseveranstalter wollte den Vertrag unter Berufung auf einen Softwarefehler nicht erfüllen. Daher forderte der Urlauber die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung, Ersatzreise und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Vor Gericht wurde der Veranstalter aber nur zur Rückzahlung der Anzahlung verurteilt.
Hierzu führte das Gericht aus: "Der im Internet ausgewiesene Preis beläuft sich lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises.
Damit bestand ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung. Die Kläger konnten sich diesbezüglich einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren. Wenn sie sich dennoch auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen, so handeln sie rechtsmissbräuchlich. Die Kläger mussten erkennen, dass die automatisch generierte Erklärung der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und dieser die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis unzumutbar war. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, es liege keine unzulässige Rechtsausübung vor, weil die Zeugin ... mehrfach bei der Beklagten angerufen habe. Die bei der Beklagten Beschäftigten können bei ihrer Auskunft auch nur die Preisangaben machen, die in der EDV hinterlegt sind. Dennoch war das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier für die Kläger offensichtlich."
AG München, 4.11.2009 - Az: 163 C 6277/09
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