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Verjährung bei unerlaubter Handlung
Wurde einem Reisenden während der Reise eine unerlaubte Handlung zugefügt, so gilt die kürzere Verjährungsfrist des Reiserechts nicht. Eine kürzere Ausschlußfrist kann auch nicht im Rahmen einer AGB-Klausel wirksam vereinbart werden, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden wäre, wenn die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird.

BGH – Az: X ZR 25/03