| Verjährung bei unerlaubter Handlung |
| Wurde
einem Reisenden während der Reise eine unerlaubte Handlung zugefügt,
so gilt die kürzere Verjährungsfrist des Reiserechts nicht. Eine
kürzere Ausschlußfrist kann auch nicht im Rahmen einer AGB-Klausel
wirksam vereinbart werden, da dies eine unangemessene Benachteiligung des
Reisenden wäre, wenn die Ausschlußfrist ganz allgemein auch
auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird.
BGH – Az: X ZR 25/03 |