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Risiko bei Beherbergungsvertrag
Schließt ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter mit einem Beherbergungsunternehmen einen Hotelreservierungsvertrag ab, so liegt ein Beherbungsvertrag vor, wenn zwar die exakte Anzahl der Teilnehmer noch nicht feststeht, diese jedoch für die Vertragspartner verbindlich sein soll und Preis, Fälligkeit des Preises, Art der Zimmer sowie die ungefähre Bettenanzahl festgelegt wurden.
Würde eine uneingeschränkte Bindung des Veranstalters an die Vereinbarung ihn mit einem so umfänglichen Risiko belasten, daß die Bereitschaft hierzu von einem billig und gerecht denkenden Vertragspartner nicht vorausgesetzt werden darf, so besteht ein vertragsimmanentes Rücktrittsrecht. In diesem Fall trägt der Hotelier das Vertragsrisiko, da dieser besser über kurzfristig frei werdende Räume verfügen kann als sein Vertragspartner.

OLG Hamm – Az: 30 U 216/01